Verweigerung statt verhandeln
Wunstorf benötigt dringend bezahlbaren Wohnraum, dieser könnte auf dem ehemaligen Vion-Gelände gebaut werden.
Allerdings finden die Verwaltung und der Investor keine gemeinsame Basis. Zugeständnisse wurden von beiden Seiten gemacht, es scheint nicht zu reichen.
Der Bauvoranfrage zum Bau von Sozialgeförderten Wohnraum wird nicht zugestimmt, stattdessen sollen mit dieser Veränderungssperre Fakten geschaffen werden, dort nicht zu bauen.
Damit signalisieren Verwaltung und Groko, dass hier nach den Vorgaben der Verwaltung gebaut wird. Das ist das Recht einer Verwaltung und soll nun angewendet werden. Allerdings bleibt einem möglichen Investor da wenig Spielraum für eigene Ideen. Das wirkt abschreckend sich zu engagieren.
Unsere Befürchtung ist, dass die Veränderungssperre nicht nur für 2 Jahre gilt, sondern nach Ablauf um bis zu 2 weitere Jahre verlängert wird.
Wir werden nach Beschlussfassung heute einen weiteren Stillstand haben. Das können wir uns einfach nicht erlauben!
Wir Grüne lehnen die Veränderungssperre aus den genannten Gründen ab und fordern die Verwaltung auf, aktiv nach einem möglichen Investor zu suchen.
Nachfrage zum Umbau Flüchtlingswohnheim Luther Weg
Die Veränderungssperre schließt das ehemalige Vion-Verwaltungsgebäude mit ein. Renovierungsarbeiten sind trotz der Sperre und auch unbedingt nötig.
Es werden allerdings lt. Vorlage der Verwaltung umfangreiche Maßnahmen geplant, Einbau neuer Küchen und Badezimmer, Veränderungen der Raumgröße. Dies ist allerdings bei einer Veränderungssperre in unseren Augen nicht möglich, da hiermit eine Wert Steigerung des Gebäudes einhergeht. Und das ist einer Veränderungssperre nicht erlaubt. es muss durch eine Veränderung der Veränderungssperre beschlossen werden.
Die Verwaltung vertritt die Meinung, da ihr die Bauarbeiten bereits vorher bekannt waren, wäre es lt. §3 und 3a BGB möglich.
nicht genehmigte Bauvorhaben bei einer Veränderungssperre | erlaubte Bauvorhaben bei einer Veränderungssperre |
– Errichten oder Abreißen von baulichen Anlagen. – Nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige Veränderungen an Bauobjekten, die den Wert eines Grundstücks oder einer Anlage erhöhen. – Nutzungsänderungen von Grundstücken oder Gebäuden. – Ist ein Vorhaben von einer Veränderungssperre betroffen, muss der Bauherr die Sperre in allen Genehmigungsverfahren berücksichtigen. | – Bauprojekte, die schon vor Erlassen der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt wurden (= Bestandskraft der Genehmigung). – Vorhaben, die der Gemeinde nach Bauordnungsrecht bereits bekannt sind und mit denen der Bauherr schon vor Inkrafttreten der Sperre hätte beginnen können. – Unterhaltungsarbeiten Eine bauliche Anlage kann trotz Veränderungssperre weiterhin so genutzt werden wie bisher. |
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